Satzung der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V.

1. Wesen und Rechtscharakter

Die Tschechische Händel-Gesellschaft e.V. (Česká Händelova společnost, z.s.) ist eine freiwillige und unabhängige Vereinigung von Einzelpersonen zur Wahrnehmung eines besonderen Interesses; sie bemüht sich, das Werk des Komponisten Georg Friedrich Händel (1685-1759), soweit wie unter den gegenwärtigen Verhältnissen möglich, zu fördern. Die Gesellschaft stellt eine juristische Person dar und arbeitet auf dem Grunde der Gesetze der Tschechischen Republik.

2. Sitz und örtlicher Tätigkeitsbereich

Sitz der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. ist Prag, Hauptstadt der Tschechischen Republik. Die Gesellschaft entfaltet ihre Tätigkeit auf dem Territorium von Böhmen und Mähren, was jedoch ihre Teilnahme an Händel-Aktivitäten außerhalb des bezeichneten Territoriums nicht ausschließt.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr (bürgerliches Geschäftsjahr).

3. Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft setzt sich zum Ziel, im Geiste des Humanismus die kulturbeflissene Öffentlichkeit mit dem Leben, Werk und Erbe Georg Friedrich Händels entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft bekanntzumachen. Zu diesem Zweck unterstützt sie, soweit wie möglich, die Einführung und Verbreitung der Kompositionen Händels und die Händel-Forschung. Sie ist außerdem bemüht, selbst öffentliche Programme von Musikaufzeichnungen, Konzerte und Fachreferate zu organisieren. Unter weiterreichendem Gesichtspunkt befaßt sich die Gesellschaft auch mit Händels Zeit, seinen Zeitgenossen auf dem Gebiet der Musik sowie mit anderen Bereichen barocker Kreativität. Die Gesellschaft beobachtet und überprüft sorgfältig die Ergebnisse von tschechischen und ausländischen wissenschaftlichen Forschungen über Händel und verfolgt ebenso die Aufführung von Kompositionen des Meisters in der Tschechischen Republik und im Ausland. Die Gesellschaft forscht auch nach möglichen unmittelbaren oder auch mittelbaren Beziehungen zwischen Händel und den Gebieten der Tschechischen Republik.

4. Mitgliedschaft

Jeder tschechische Staatsbürger ab Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, der an dem Werk Händels interessiert und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft mitzuarbeiten, kann Mitglied der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. werden. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein mündlicher oder schriftlicher Antrag an das Komitee der Gesellschaft zu richten. Dieser Antrag kann ohne Angabe von Gründen nicht abgewiesen werden. Die Mitglieder können zu jeder Zeit aus der Gesellschaft austreten mit der Bedingung, daß der bereits für das laufende Geschäftsjahr bezahlte Mitgliedsbeitrag nicht zurückerstattet wird. Das Komitee ist berechtigt, ein Mitglied aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn es für zwei aufeinanderfolgende Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet oder sich im Widerspruch zu den Zielen der Gesellschaft verhalten hat; in diesem Falle wird der Ausschluß sofort wirksam. Das Komitee ist auch berechtigt, ausländischen Bürgern, besonders jenen, die sich in außerordentlicher Weise um die heutige Renaissance des Erbes Händels verdient gemacht haben, die Mitgliedschaft zu verleihen. Hervorragenden Persönlichkeiten, die auf den Gebieten der Händel-Bewegung, -Wissenschaft und -Forschung arbeiten, kann ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft die Ehrenmitgliedschaft gewährt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Jedes Mitglied der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. erhält eine Mitgliedskarte. Den Mitgliedern steht das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, bevorzugt an den Untersuchungen und Veranstaltungen der Gesellschaft teilzuhaben und über diese rechtzeitig im voraus unterrichtet zu werden.

5. Organe der Gesellschaft

Organe der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. sind die Mitgliederversammlung und das Komitee. Gegenüber den staatlichen Behörden, juristischen Personen und Einzelpersonen wird die Gesellschaft durch ihren Vorsitzenden als statutarisches Organ oder durch ein anderes vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Komitees, im allgemeinen der Sekretär, vertreten.

6. Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorsitzenden der Gesellschaft mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich einberufen. Die Mitgliederversammlung bildet das höchste Organ der Gesellschaft. Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind (Quorum). Die Mitgliederversammlung wählt das Komitee und beruft es ab, genehmigt die Satzung und entscheidet über Satzungsänderungen. Außerdem nimmt sie zu den vom Komitee vorgebrachten Angelegenheiten Stellung und ist befugt, das Komitee zu beauftragen, erschöpfende Information über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten zu geben. Sollten schwerwiegende Zweifel an der Korrektheit der Geschäftsführung aufkommen, soll die Mitgliederversammlung eine Revisionskommission, bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern, einsetzen, die mit der entsprechenden Entscheidungsbefugnis ausgestattet ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Beschlüsse, welche die Satzung oder ihre Änderung betreffen, bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.

7. Komitee

Die Mitglieder des Komitees werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Das Komitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, des Sekretärs und des Schatzmeisters, die von den Mitgliedern des Komitees aus ihrer Mitte gewählt werden. Das vom Vorsitzenden je nach Notwendigkeit einberufene Komitee steuert die Tätigkeiten der Gesellschaft während der zwischen den Mitgliederversammlungen liegenden Zeitspanne. Dessen Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller seiner Mitglieder gefaßt. Entsprechende Umstände voraussetzend behält sich das Komitee das Recht vor, neue Mitglieder bis zum Ende seiner laufenden Amtsperiode hinzuzuwählen.

8. Mitgliedsbeitrag

Der geringstmögliche Mitgliedsbeitrag, der immer für das jeweilige Geschäftsjahr gilt, wird von dem Komitee der Gesellschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen tschechischen Wirtschaftslage festgelegt. Die Mitglieder haben das Recht, die vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages ausdrücklich, schriftlich oder durch Abstimmung mit absoluter Mehrheit abzulehnen. Für das laufende Geschäftsjahr ist der Mindestmitgliedsbeitrag festgeschrieben. Mitglieder, die in den Monaten November und Dezember in die Gesellschaft eintreten, brauchen für das laufende Geschäftsjahr keinen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Mitglieder, die von Januar bis Ende Oktober der Gesellschaft beitreten, zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr, und zwar spätestens 1 Monat nach Erhalt der Mitgliedskarte. Gilt die Mitgliedschaft ab 1. Januar, ist der Mitgliedsbeitrag spätestens Ende März des entsprechenden Jahres zu zahlen. Im Falle dringenden Finanzbedarfs kann das Komitee die Mitglieder um eine außerordentliche zweckgebundene Sonderzahlung ersuchen. Dieser Beitrag ist gänzlich freiwillig. Seine Zahlung hängt von der persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Mitgliedes der Gesellschaft ab. Den ausländischen Mitgliedern ist es freigestellt, wie hoch und in welcher Währung sie ihren Mitgliedsbeitrag leisten. Tschechische Währung wird von der Gesellschaft auf ein Konto bei einer Bank oder Sparkasse eingezahlt; Devisen werden auf ein Devisen-Bankkonto eingezahlt.

9. Spenden zugunsten der Gesellschaft

Die Höhe von freiwilligen Spenden zugunsten der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. ist unbegrenzt.

10. Status einer gemeinnützigen Gesellschaft

Die Tschechische Händel-Gesellschaft e.V. dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung gemeinnütziger Zwecke. Etwaige materielle Einkünfte dürfen daher nur für Zwecke nach Ziffer 3 dieser Satzung verwendet werden. Es ist verboten, einzelnen Mitgliedern zum Nachteil der Gesellschaft irgendwelche Gewinnanteile zuzuwenden.

11. Auflösung der Gesellschaft

Die Tschechische Händel-Gesellschaft e.V. wird aufgelöst, wenn solch ein Wunsch ausdrücklich, schriftlich oder durch Abstimmung von mindestens Dreiviertel ihrer Mitglieder geäußert wird. Der Liquidationserlös soll kulturellen und wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden. Vor der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit der Gesellschaft wird die Mitgliederversammlung über die konkrete Art und Weise der Eigentumsregelung entscheiden. Geschieht dies nicht durch die Mitgliederversammlung, obliegt es dem Komitee der Gesellschaft, dies zu tun.

12. Annahme der Satzung

Der Satzung der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. wurde in der Mitgliederversammlung der Tschechischen Händel-Gesellschaft e.V. in Prag am 29. April 2015 zugestimmt.